Satzung

DES ORTSVEREINS OTZBERG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS

 

§ 1 NAMEN

Der Ortsverein führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Otzberg. Er erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Otzberg.

 

§ 2 ORGANE

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 3 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Mitgliederversammlungen sind parteiöffentlich

2. Die ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG wird vom Vorstand alle 2 Jahre einberufen. Sie
wird spätestens 3 Wochen zuvor unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung im Otzberg-Boten bekannt
gegeben. Die Mitglieder werden mindestens zehn Werktage vor der Versammlung nochmals schriftlich
eingeladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen, sofern das Mitglied sein
Einverständnis hierzu erklärt hat.

3. Anträge müssen 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim
GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTAND eingegangen sein. Sie sollen mit der Einladung den Mitgliedern
zugestellt werden. Initiativanträge müssen einen Sachverhalt betreffen, der erst nach Antragsschluss bekannt
geworden ist, sie werden nach den eingegangenen Anträgen behandelt.
4. Antragsberechtigt sind der Ortsvereinsvorstand, die Ortsbezirke, die Arbeitsgemeinschaften sowie die
Mitglieder des Ortsvereins.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Beratung des Berichts des Ortsvereinsvorstandes und dessen Entlastung
b. Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgemeinschaften und der Ortsbezirke
c. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
d. Wahlen des Vorstandes und der Delegierten
e. Aufstellung der Liste zur Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte
f. Nominierung der/des örtlichen kommunalen Wahlbeamten
g. Erarbeitung von Personalvorschlägen zum Unterbezirksparteitag

6. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss auf Antrag von 20
Mitgliedern einberufen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

8. Wahlen werden nach der Wahlordnung der Partei durchgeführt.

 

§ 4 VORSTAND

1. Die ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG wählt alle 2 Jahre den Ortsvereinsvorstand in getrennten
Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
a. der oder die Vorsitzende
b. der oder die stellvertretende Vorsitzende
c. der oder die Schriftführer/in
d. der oder die Rechner/in
e. der oder die Pressesprecher/in
f. mindestens 6 Beisitzer
Die einzelnen Ortsteile sollen bei der Besetzung des Vorstandes berücksichtigt werden.

2. Die Zahl der zu wählenden Beisitzer wird vor deren Wahl von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Der/die Vorsitzende der SPD-Fraktion in der Gemeindevertretung oder der/die stellvertretende Vorsitzende
gehören mit Sitz und Stimme dem Vorstand an.

4. Die Mitglieder unter 1. a-e und der/die Fraktionsvorsitzende bzw. Stellvertreter/in bilden den
GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTAND.

5. Beratend gehören dem Vorstand die Vorsitzenden der Ortsbezirke, der Arbeitsgemeinschaften und alle im Bereich
der Gemeinde wohnenden Mitglieder übergeordneter Parteigliederungen, sowie der/die von der SPD Fraktion in der
Gemeindevertretung unterstützte Bürgermeister/in an.

6. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, die Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege (E-Mail).

7. Den Vorstandsmitgliedern ist ein Protokoll der letzten Vorstandssitzung auszuhändigen.

8. Zu Vorstandssitzungen können interessierte Mitglieder der SPD-Otzberg beratend hinzugezogen werden.

9. Für die Öffentlichkeitsarbeit sind jeder Ortsbezirk, die Arbeitsgemeinschaften, die Fraktion und der
Ortsvereinsvorstand entsprechend ihrer Zuständigkeiten verantwortlich.

10. Der Vorstand vertritt den Ortsverein und ist für seine politische und organisatorische Arbeit sowie für die
ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

11. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er hat grundsätzlich Personalvorschläge der Versammlung
zu unterbreiten. Die Interessen der Ortsteile sind zu berücksichtigen.

 

§ 5 ORTSBEZIRKE

1. Der Ortsverein kann sich in Ortsbezirke gliedern. Die Ortsbezirke des Ortsvereins sind deckungsgleich mit denen
Ortsteilen der Gemeinde. Jedes Mitglied gehört zu dem Ortsbezirk, in dem es wohnt. Über Ausnahmen entscheidet
nach Rücksprache mit den betroffenen Ortsbezirken der Ortsvereinsvorstand.

2. Protokolle über Mitgliederversammlungen der Ortsbezirke sind dem Ortsvereinsvorstand zukommen zu lassen.

3. Die Ortsbezirke stellen die Wahlvorschläge zu den Ortsbeiratswahlen auf. Organisieren sich die Mitglieder in
einem Ortsteil nicht in Ortsbezirken fällt diese Aufgabe der Mitgliederversammlung der SPD Otzberg zu.
Entsprechende Wahlvorschläge sind vom Ortsvereinsvorstand zu unterbreiten.

4. Die Ortsbezirke haben den Auftrag, den politischen und menschlichen Kontakt zwischen den Mitgliedern und
Einwohnern des Ortsbezirks zu pflegen.

 

§ 6 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Die Arbeitsgemeinschaften arbeiten nach den vom Parteivorstand beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien.

 

§ 7 SATZUNGSÄNDERUNG

Diese Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der zu Beginn anwesenden Mitglieder geändert werden. In den ersten 2 Jahren nach Inkrafttreten genügt die einfache Mehrheit.

 

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Satzung tritt am 15.02.2013 in Kraft. Sie gilt für den Bereich des Ortsvereins Otzberg. Im Übrigen gelten die
Statuten der übergeordneten Parteigremien.

Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung der SPD Otzberg am 15.02.2013

 

Bundestagsabgeordneter

Homepage von Jens Zimmermann

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